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Übertragungswert der PKV: Erklärung & Beispiele

    Übertragungswert PKV

    Bei der Suche nach einer passenden privaten Krankenversicherung (PKV) stoßen viele Menschen auf den sogenannten Übertragungswert. Besonders dann, wenn man sich damit beschäftigt, was bei einem späteren Anbieterwechsel bei der PKV passieren würde, taucht der Begriff gehäuft auf.

    Dennoch ist vielen Versicherten nicht klar, was sich genau hinter dem Übertragungswert verbirgt und wie sich dieser Wert auf ihre Altersrückstellungen und Beiträge auswirkt.

    In aller Kürze: Der Übertragungswert einer PKV ist der Teil an aufgebauten Altersrückstellungen, der bei einem Wechsel auf einen anderen PKV-Anbieter „mitgenommen“ werden kann.

    In diesem Artikel erklären wir ausführlich, was der Übertragungswert der PKV aussagt und wie er berechnet wird. Außerdem zeigen wir anhand konkreter Beispiele, welche Bedeutung der Wert in der Praxis hat und welche Konsequenzen sich für Privatversicherte ergeben können.

    So wird verständlich, wie Versicherte bei einem möglichen Wechsel ihrer privaten Krankenversicherung keine finanziellen Nachteile erleiden und worauf man vor dem Abschluss einer PKV achten sollten.

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    Hintergründe zum Übertragungswert in der PKV

    Der Übertragungswert soll Privatversicherten den Wechsel von einem PKV-Versicherer zu einem anderen PKV-Versicherer vereinfachen und den Wettbewerb zwischen den Versicherern fördern. Gleichzeitig soll mit diesem Prinzip ein fairer Ausgleich zwischen Versicherungsunternehmen sichergestellt werden, wenn ein Versicherter den Anbieter wechselt.

    Um die Bedeutung des Übertragungswerts zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Struktur der PKV und insbesondere auf das Prinzip der Altersrückstellungen.

    In der PKV zahlt jeder Versicherte einen Beitrag, der nicht nur die aktuellen Gesundheitskosten abdeckt, sondern auch einen Anteil zur Bildung von Rücklagen für das Alter enthält. Diese sogenannten Altersrückstellungen dienen dazu, den Anstieg der Krankheitskosten im Alter auszugleichen und eine gleichbleibende Beitragsentwicklung zu ermöglichen. Über die Jahre entsteht so ein erheblicher Kapitalstock, der versichertenindividuell im jeweiligen Tarif angelegt ist.

    Bis zum Jahr 2009 gingen diese Rückstellungen bei einem Anbieterwechsel vollständig verloren. Das bedeutete, dass Versicherte beim Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer quasi „bei null“ anfingen. Das war ein klarer Nachteil für Privatversicherte und eine erhebliche Hürde für den Wettbewerb. Mit der Einführung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 2009 und der sogenannten „Portabilität der Altersrückstellungen“ änderte sich dies grundlegend. Seitdem ist der Versicherer verpflichtet, einen Teil der gebildeten Rückstellungen (den sogenannten Übertragungswert) an den neuen Anbieter zu übertragen, sofern der Versicherte in den Basistarif oder einen gleichartigen Tarif wechselt.

    Die Kalkulation des Übertragungswerts ist recht komplex und erfordert unter anderem die folgenden Zahlen:

    • Alter beim Abschluss der PKV
    • Vertragslaufzeit
    • Daten aus dem Basistarif

    Wichtig dabei: Wer seinen PKV-Tarif bereits vor dem Jahr 2009 abgeschlossen hat, kann keine Altersrückstellungen beim Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung mitnehmen. Dies ist erst bei Verträgen ab 01.01.2009 möglich.

    Bei Tarifen ab dem Jahr 2009 können folgende Anteile übertragen werden:

    • Teilübertrag von Altersrückstellungen aus der PKV – und zwar bis zu einem Anteil wie er im Basistarif aufgebaut worden wären.
    • Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent – kann komplett übertragen werden.
    • Altersrückstellungen aus der Pflegeversicherung – können komplett übertragen werden.

    Der Übertragungswert soll dabei sicherstellen, dass Versicherte auch bei einem Anbieterwechsel einen Teil ihres aufgebauten Kapitals behalten. Er wird nach gesetzlich festgelegten Regeln berechnet und spiegelt den Wertanteil der Altersrückstellungen wider, der auf den Basisschutz entfällt.

    Allerdings werden nicht alle Rückstellungen vollständig übertragen: Teile, die auf Zusatzleistungen oder besondere Tarifmerkmale entfallen, verbleiben beim bisherigen Versicherer.

    Der Übertragungswert begrenzt sich also auf den Basistarif und nicht auf Zusatzleistungen! Dadurch fällt der Übertragungswert in der Praxis meist deutlich niedriger aus als die tatsächlich gebildeten Altersrückstellungen.

    Diese gesetzliche Regelung hat den Wettbewerb innerhalb der PKV belebt und mehr Transparenz für Privatversicherte geschaffen. Dennoch muss ein möglicher Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer sorgfältig geprüft werden. Denn immerhin bildet der Übertragungswert nur einen Teil des gesamten finanziellen Wertes eines Vertrags ab.

    Lies für weitere Ausführungen dazu gerne unseren Beitrag Ist die PKV im Alter unbezahlbar? – dort haben wir einige Beispiele zu Altersrückstellungen integriert, welche die PKV im Alter bezahlbar halten.

    Definition des Basistarifs und die Auswirkung auf den Übertragungswert

    Der Basistarif wurde im Zuge der PKV-Reform 2009 eingeführt, um einen brancheneinheitlichen Mindeststandard zu schaffen, der in seinen Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Jeder private Krankenversicherer ist gesetzlich verpflichtet, diesen Basistarif anzubieten. Er soll sicherstellen, dass Versicherte (und zwar unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Einkommen) einen grundlegenden Krankenversicherungsschutz erhalten können.

    Da die Leistungen und Kalkulationsgrundlagen des Basistarifs gesetzlich vereinheitlicht sind, dient er auch als Referenz für die Übertragbarkeit von Altersrückstellungen. Das bedeutet konkret: Wenn ein Versicherter von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderen wechselt, darf nur der Teil seiner gebildeten Altersrückstellungen übertragen werden, der auf die Leistungen des Basistarifs entfällt.

    Sämtliche Leistungsanteile, die über das Niveau des Basistarifs hinausgehen wie beispielsweise für Einbettzimmer, Chefarztbehandlung, Heilpraktikerleistungen oder höherwertige Zahnersatzleistungen bleiben beim bisherigen Versicherer. Sie werden nicht in den Übertragungswert einbezogen.

    Diese Regelungen haben die folgenden Konsequenzen beim Wechsel eines PKV-Anbieters:

    • Je leistungsstärker ein gewählter PKV-Tarif ist, desto mehr Anteile verliert man beim Wechsel auf einen anderen PKV-Anbieter.
    • Wer dagegen einen besonders günstigen und leistungsschwachen PKV-Tarif hatte, verliert bei einem Wechsel nur geringe Anteile.
    • Je ähnlicher ein PKV-Tarif dem Basistarif ist, desto weniger „verliert“ man beim Wechsel.

    Das Ziel dieser Begrenzung ist es, eine faire und vergleichbare Übertragung zwischen Versicherern zu ermöglichen, ohne die Kalkulationsgrundlagen der unterschiedlichen Tarife zu gefährden. Würden alle Rückstellungen (also einschließlich der für Zusatzleistungen) übertragen, wäre die Stabilität der Beitragssysteme der Versicherer langfristig nicht gewährleistet.

    Für Versicherte hat das jedoch auch eine Konsequenz: Ein Anbieterwechsel führt trotz Übertragungswert in der Regel zu einem Verlust eines Teils der bisher gebildeten Altersrückstellungen. Daher sollte ein Wechsel nur nach einer fundierten Analyse erfolgen. Insbesondere sollten dabei auch Alter, Gesundheitszustand, Tarifstruktur und mögliche Beitragsentwicklung berücksichtigt werden

    Sonderfälle: Vertrag läuft noch nicht lange oder man hat einen leistungsschwachen Tarif

    Der Übertragungswert der privaten Krankenversicherung hängt maßgeblich von der Höhe der bereits gebildeten Altersrückstellungen ab. Diese Rückstellungen wiederum entstehen erst mit der Zeit und das relativ unabhängig davon, wie leistungsstark der Tarif ist, in dem der Versicherte sich befindet.

    Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen:

    • Bei frisch abgeschlossenen Verträgen wurden noch kaum Rückstellungen gebildet.
    • Egal, ob Billig-Tarif oder Premium-Tarif: Der Übertragungswert wird durch den Basistarif begrenzt.

    Das führt dazu, dass der Übertragungswert in bestimmten Situationen deutlich geringer ausfallen kann, als man vielleicht erwarten würde. Diese zwei typischen Sonderfälle sind neu abgeschlossene Verträge und Tarife mit geringem Leistungsumfang. Diese werden wir im Folgenden analysieren.

    1. Wenn der Vertrag noch nicht lange läuft

    Wenn ein PKV- Vertrag noch nicht lange läuft, konnten tendenziell auch nur geringe Altersrückstellungen gebildet werden. Das Aufbauprinzip der PKV funktioniert dabei wie folgt: Ein Teil des monatlichen Beitrags fließt in die Deckung aktueller Gesundheitskosten, ein anderer Teil in die Rücklagen für die Zukunft. Die gebildeten Rückstellungen wachsen jedoch erst nach und nach an und sind in den ersten Monaten und Jahren noch relativ gering.

    Wechselt ein Versicherter in dieser frühen Phase den Anbieter, ist folglich auch der Übertragungswert noch sehr niedrig oder sogar nahe null. Erst mit zunehmendem Alter und längerer Vertragsdauer steigt der Kapitalanteil, der theoretisch übertragbar wäre.

    • Wer bereits nach kurzer Zeit den PKV-Versicherer wechseln möchte, hat daher besonders gute Voraussetzungen: Es wurden nur geringe Rückstellungen gebildet und somit kann beim Wechsel kein großer Verlust entstehen.
    • Wer jedoch erst nach vielen Jahren den PKV-Versicherer wechseln möchte, hat schlechtere Karten: Ein großer Teil der gebildeten Rückstellungen dürfte dann verloren gehen.

    In diesem Fall ist ein noch „frischer“ Vertrag also durchaus positiv zu bewerten.

    2. Wenn man einen leistungsschwachen Tarif hat

    Ein weiterer Sonderfall betrifft Versicherte, die in einem leistungsschwachen oder stark eingeschränkten Tarif versichert sind. Zum Beispiel in einem Tarif mit niedrigen Erstattungssätzen, hohem Selbstbehalt oder begrenztem Leistungsumfang.

    Da sich die Altersrückstellungen aus dem kalkulierten Beitrag ergeben, werden in solchen Tarifen naturgemäß weniger Rückstellungen gebildet. Das wirkt sich unmittelbar auf den Übertragungswert aus: Je geringer die monatlichen Beiträge und die damit verbundenen Rücklagen, desto kleiner der Betrag, der beim Wechsel übertragen werden kann.

    Hinzu kommt, dass der Übertragungswert ohnehin nur den Anteil abdeckt, der auf den Basistarif entfällt. Dieser Anteil ist in einem leistungsschwachen Tarif nahe an diesem Basisniveau. Die Folge: Der finanzielle Verlust fällt bei einem Wechsel nur minimal aus oder es können sogar alle Altersrückstellungen auf den neuen PKV-Versicherer übertragen werden.

    Interner Tarifwechsel: Altersrückstellungen bleiben erhalten

    Während beim Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer immer nur ein Teil der Altersrückstellungen über den sogenannten Übertragungswert mitgenommen werden kann, sieht die Situation bei einem Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers deutlich günstiger aus. In diesem Fall bleiben die Altersrückstellungen vollständig erhalten. Das ist natürlich ein entscheidender Vorteil, der den internen Tarifwechsel zu einer attraktiven Alternative zum Anbieterwechsel macht.

    Jeder privat Versicherte hat nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das Recht, innerhalb seines bestehenden Versicherungsunternehmens in einen anderen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Versicherungsschutz zu wechseln. Dieses Recht gilt unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand des Versicherten und soll sicherstellen, dass Kunden von der Tarifvielfalt ihres Anbieters profitieren können

    Durch einen internen Tarifwechsel bleiben alle bisher gebildeten Altersrückstellungen vollständig im Vertrag und stehen dem Versicherten weiterhin zur Beitragsstabilisierung im Alter zur Verfügung. Es findet also keine Übertragung von Rückstellungen statt, weil die Kapitalbasis im selben Versicherungsunternehmen verbleibt.

    Ein interner Tarifwechsel kann sich insbesondere dann lohnen, wenn

    • der bisherige Tarif im Laufe der Jahre teurer geworden ist,
    • neue Tarife mit ähnlichem Leistungsumfang, aber moderner Kalkulation angeboten werden, oder
    • bestimmte Leistungen im bisherigen Tarif nicht mehr benötigt werden (beispielsweise Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung).

    Ein solcher Wechsel ist also ohne den Verlust von Altersrückstellungen umsetzen, der ansonsten bei einem Anbieterwechsel drohen könnte.

    Wichtig zu beachten ist, dass bei einem internen Wechsel nicht automatisch eine vollständige Gesundheitsprüfung entfällt. Wechselt der Versicherte in einen Tarif mit höherem Leistungsniveau, kann der Versicherer für die zusätzlich versicherten Leistungen eine Gesundheitsprüfung verlangen oder Risikozuschläge erheben. Erfolgt der Wechsel hingegen in einen gleichwertigen oder leistungsschwächeren Tarif, ist keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich.

    Also: Bleibt man beim selben PKV-Versicherer bleiben die Altersrückstellungen in voller Höhe erhalten.

    Was passiert beim Wechsel von der PKV in die GKV?

    Grundsätzlich ist der Wechsel von der PKV in die GKV nur für bestimmte Personengruppen möglich. Das deutsche Krankenversicherungssystem ist streng zwischen der privaten und der gesetzlichen Absicherung getrennt.

    Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Versicherung kann etwa erfolgen, wenn

    • das Einkommen eines Angestellten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) fällt,
    • ein zuvor selbstständiger Versicherter wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,
    • bei längerer Arbeitslosigkeit eine Pflichtversicherung über die Agentur für Arbeit eintritt,
    • oder bei bestimmten familiären Konstellationen (z. B. Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner).

    Für Personen über 55 Jahre ist der Wechsel in die GKV dagegen in der Regel nicht mehr möglich, da sie nach § 6 Abs. 3a SGB V dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit bleiben. Ausnahmen gibt es bei sehr spezifischen Sonderbedingungen wie zum Beispiel durch Auslandsaufenthalt oder lückenlose Familienversicherung.

    Verlust der Altersrückstellungen beim Wechsel in die GKV

    Entscheidend ist: Beim Wechsel von der PKV in die GKV gehen die angesparten Altersrückstellungen vollständig verloren.

    Da die GKV nach dem Umlageverfahren funktioniert (also laufende Beiträge direkt zur Finanzierung der aktuellen Leistungen verwendet werden) gibt es dort kein kapitalgedecktes System und somit auch keine Möglichkeit, die Altersrückstellungen zu übertragen. Diese Rückstellungen verbleiben vollständig beim privaten Versicherer, auch wenn der Vertrag beendet wird. Ein Übertragungswert im Sinne der PKV gibt es hier nicht.

    Das bedeutet: Wer nach vielen Jahren in der PKV in die GKV wechselt, verliert den finanziellen Vorteil, den er sich durch langjährige Beitragszahlungen in die private Vorsorge aufgebaut hat. Je nach Alter und Dauer der PKV-Mitgliedschaft kann das einen erheblichen Wert darstellen, da sich über Jahrzehnte ein beachtlicher Kapitalstock angesammelt hat.

    Kurz: Bei einem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung gehen alle Altersrückstellungen verloren.

    Optionaler „Trick“: Altersrückstellungen auf Krankenzusatztarif anrechnen lassen

    In bestimmten Fällen besteht für privat Krankenversicherte die Möglichkeit, bestehende Altersrückstellungen auf einen Krankenzusatztarif anrechnen zu lassen. Das funktioniert allerdings nur unter klar definierten Bedingungen und je nach vertraglicher Ausgestaltung des bisherigen Versicherungsverhältnisses.

    Diese Option spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Versicherte ihre private Vollversicherung kündigen oder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, aber dennoch einen gewissen privaten Zusatzschutz beibehalten möchten.

    Um sich die Altersrückstellungen aus der PKV auf eine private Zusatzversicherung anrechnen lassen zu können, muss dies in den Versicherungsbedingungen von vornherein so definiert worden sein.

    Einige Versicherer bieten solche vertraglich geregelten Kulanzlösungen zur internen Anrechnung an: Wenn der Kunde nach Beendigung der Vollversicherung eine Krankenzusatzversicherung beim gleichen Unternehmen abschließt, kann ein Teil der vorhandenen Altersrückstellungen zur Beitragsminderung oder Kapitalanrechnung im neuen Tarif verwendet werden. Das geschieht in der Regel nicht automatisch, sondern auf freiwilliger Basis des Versicherers und ist abhängig von dessen Tarifbedingungen und internen Richtlinien.

    Wo finde ich den Übertragungswert meiner PKV?

    Der Übertragungswert gehört zu den verpflichtenden Informationen, die private Krankenversicherer ihren Versicherten regelmäßig zur Verfügung stellen müssen.

    Nach den gesetzlichen Vorgaben ist jedes Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet, den Übertragungswert einmal pro Jahr zu berechnen und in den jährlichen Vertragsinformationen auszuweisen.

    Diese Mitteilung erfolgt in der Regel zusammen mit der jährlichen Standmitteilung oder dem Beitragsnachweis und enthält neben Angaben zur Beitragsentwicklung und den Altersrückstellungen auch den aktuell ermittelten Übertragungswert. Er zeigt den Betrag, der beim Wechsel in einen anderen privaten Krankenversicherer übertragen werden könnte und zwar bezogen auf den Basistarif.

    Durch diese jährliche Information wird Transparenz über den Stand der angesammelten Altersrückstellungen geschaffen und der finanzielle Wert des bestehenden Vertrags nachvollziehbar. Der Übertragungswert dient dabei als wichtige Orientierungsgröße, insbesondere bei der Beurteilung möglicher Anbieter- oder Tarifwechsel.

    Sollte unterjährig eine aktuelle Auskunft über den Übertragungswert erforderlich sein, kann diese direkt beim Versicherungsunternehmen angefordert werden. Die Versicherung stellt auf Anfrage eine schriftliche Bestätigung oder Berechnung bereit, die den zuletzt festgestellten oder tagesaktuellen Wert ausweist.

    Damit ist der Übertragungswert grundsätzlich einmal jährlich automatisch in den Vertragsinformationen enthalten, kann aber bei Bedarf jederzeit zusätzlich angefordert werden. Auf diese Weise bleibt die Entwicklung der Altersrückstellungen und deren potenzieller Übertragungswert transparent und nachvollziehbar.

    Fazit: Übertragungswert in der PKV

    Der Übertragungswert ist ein wichtiges und nicht immer einfach zu durchblickendes Element der privaten Krankenversicherung. Er wurde eingeführt, um Versicherten beim Wechsel des Anbieters mehr Flexibilität zu geben und gleichzeitig einen fairen Ausgleich zwischen den Versicherungsunternehmen zu schaffen. Dennoch bleibt seine praktische Wirkung bei einem Wechsel des PKV-Anbieters begrenzt: Nur ein Teil der angesammelten Altersrückstellungen (und zwar derjenige, der auf den Basistarif entfällt) kann tatsächlich übertragen werden.

    Umso wichtiger ist es also, sich vor dem Abschluss einer PKV von einem Profi beraten zu lassen! Als PKV-Spezialisten stehen wir mit unserer kostenlosen Beratung gerne zur Verfügung!

    Ein Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer führt fast immer zu einem teilweisen Verlust der bislang gebildeten Rückstellungen. Je leistungsstärker der bisherige Tarif war, desto größer fällt dieser Verlust aus. Wer hingegen innerhalb seines bestehenden Versicherungsunternehmens in einen anderen Tarif wechselt, behält seine Altersrückstellungen vollständig.

    Auch der Wechsel von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung sollte wohlüberlegt sein, da dabei sämtliche Rückstellungen verloren. Lediglich in seltenen Fällen (wie etwa bei Anschluss einer Zusatzversicherung beim bisherigen Versicherer) lassen sich Teilbeträge anrechnen.

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