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GKV-Reform: Kürzungen bei Familienversicherung & mehr

Gesundheitsreform Familienversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor weitreichenden Veränderungen. Mit dem am 10. Juli 2026 im Bundestag beschlossenen GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz sollen die steigenden Ausgaben der Krankenkassen eingedämmt und das Gesundheitssystem finanziell stabilisiert werden.

Die auch als „GKV-Sparpaket“ bezeichnete Gesundheitsreform betrifft alle rund 75 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland.

Die Reform bringt spürbare Auswirkungen mit sich – und zwar von höheren Beiträgen und Zuzahlungen über Änderungen bei der Familienversicherung bis hin zu Leistungskürzungen in verschiedenen Bereichen.

Besonders weitreichend: Die Familienversicherung galt lange Zeit als unantastbar. Mit der Reform können Ehepartner und Lebenspartner jedoch in vielen Fällen nicht mehr kostenlos mitversichert werden.

In diesem Beitrag erfährst du, welche Änderungen auf dich zukommen, wer besonders betroffen ist und welche finanziellen Folgen die Reform haben kann.

Außerdem zeigen wir auf, warum ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) durch die GKV-Reform immer attraktiver wird.

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Kürzungen bei der Familienversicherung

Eine der größten Änderungen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes betrifft die beitragsfreie Familienversicherung: Bisher konnten sich Ehepartner und eingetragene Lebenspartner kostenlos mitversichern lassen, solange ihr Einkommen unter 565 € (bei Minijobs 603 €) blieb.

Ab Januar 2028 gilt dies nur noch für Familien mit jüngeren Kindern: Voraussetzung ist, dass der mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreut. Ist das nicht der Fall, wird auf den Beitrag des hauptversicherten Mitglieds ein Zuschlag in Höhe von 2,5 % des beitragspflichtigen Einkommens erhoben.

Der Zuschlag entfällt außerdem für Elternteile von Kindern mit Behinderung, Erwerbsgeminderte, pflegende Angehörige und Menschen oberhalb der Regelaltersgrenze für die Rente. Kinder bleiben weiterhin grundsätzlich beitragsfrei.

Betroffen von der Reform sind also Paare, bei denen ein Partner kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen (z. B. Minijob) erzielt und kein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreut. Für diese Personengruppe wird der gesetzliche Zuschlag fällig.

Beispielrechnung zum 2,5 % Zuschlag – dieser wird auf den Beitrag des Hauptversicherten berechnet:

  • Annahme: Gutverdiener über der Beitragsbemessungsgrenze
  • Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 € pro Monat / 69.750 € pro Jahr
  • Zuschlag: 2,5 %
  • Zusätzlicher monatlicher Beitrag: 145,31 €
  • Zusätzlicher jährlicher Beitrag: 1.743,75 €

Auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2026 entsteht daraus ein zusätzlicher Beitrag von rund 145 € im Monat beziehungsweise 1744 € im Jahr.

Während sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Anteil teilen (jeweils 72,66 €), fällt der Zuschlag für Selbständige vollständig an (145,31 €).

Die tatsächliche Erhöhung wird für Gutverdiener sogar noch deutlicher sein: Da sich die Beitragsbemessungsgrenze bis zum Jahr 2028 (wie jedes Jahr) erhöhen wird, wird somit der Zuschlag in Höhe von 2,5 % auf einen höheren Betrag berechnet.

Aktuell sind rund 15,6 Millionen Personen in Deutschland beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (mitversicherte Familienangehörige und Kinder, Quelle: Bundesgesundheitsministerium). Davon sind etwa 3,6 Millionen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in Deutschland beitragsfrei über ihren Partner mitversichert. Die Bestimmungen zur Familienversicherung werden einen nicht unerheblichen Teil dieser Personengruppe betreffen.

Doppelbelastung für viele Versicherte

Besonders kritisch ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen einer „außerordentlichen Erhöhung“ im Jahr 2027 deutlich ansteigt – und das zusätzlich zur regulären jährlichen Erhöhung.

Dadurch entsteht für zahlreiche Haushalte eine doppelte finanzielle Belastung: Zum einen erhöhen sich die regulären Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze, zum anderen kommt für viele Paare der neue Zuschlag im Rahmen der Familienversicherung hinzu.

Außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2027

Die Bundesregierung legt die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr neu fest. Sie richtet sich immer nach der Lohnentwicklung im Vorjahr. Wenn also beispielsweise die Bruttolöhne im Durchschnitt um 5 % gestiegen sind, dann wird auch die Beitragsbemessungsgrenze um etwa diesen Prozentsatz erhöht.

Für das Jahr 2027 wird jedoch eine außerordentliche Erhöhung um 300 € pro Monat durchgeführt: Und das zusätzlich zu den regulären jährlichen Anpassungen.

Der Betrag von 300 € für sich genommen entspricht dabei einer Steigerung von 5,16 % bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2026. Wer beispielsweise 1.229,35 € bezahlt (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil summiert), hat mit einer Erhöhung von 63,43 € im Monat zu rechnen.

Hinzu kommt die reguläre Erhöhung, welche jedoch in ihrer Höhe für das Jahr 2027 noch nicht festgelegt wurde. Vom Jahr 2025 auf das Jahr 2026 hat diese 5,44 % betragen:

  • Beitragsbemessungsgrenze 2025: 5.512,50 € im Monat / 66.150 € im Jahr
  • Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 € im Monat / 69.750 € im Jahr

Man kann also davon ausgehen, dass die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2027 in etwa doppelt so hoch wie im Jahr zuvor sein wird, wenn man die reguläre und die außerordentliche Erhöhung summiert.

Zahnersatz: Weniger Zuschuss für Versicherte

Zahnersatz umfasst den Ersatz fehlender oder stark geschädigter Zähne, beispielsweise durch Kronen, Brücken, Prothesen oder implantatgetragenen Zahnersatz. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten dabei nicht vollständig, sondern zahlen einen Festzuschuss. Dieser orientiert sich an der sogenannten Regelversorgung, also der medizinisch ausreichenden und wirtschaftlichen Standardbehandlung.

Entscheiden sich Versicherte für eine hochwertigere Versorgung oder teurere Materialien, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Durch ein lückenlos geführtes Bonusheft kann der Zuschuss erhöht werden und bei geringem Einkommen kann im Rahmen der Härtefallregelung sogar die Regelversorgung vollständig übernommen werden.

Im Rahmen der Gesundheitsreform werden die Festzuschüsse für Zahnersatz ab dem 1. Januar 2027 wieder auf das Niveau vor Oktober 2020 abgesenkt.

Der Grundzuschuss sinkt dadurch von 60 % auf 50 % der Kosten der Regelversorgung. Auch die höheren Zuschüsse bei einem Bonusheft werden jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert: Nach fünf Jahren lückenloser Vorsorge sinkt der Zuschuss von 70 % auf 60 %, nach zehn Jahren von 75 % auf 65 %. Die Härtefallregelung bleibt unverändert bestehen und übernimmt weiterhin 100 % der Kosten der Regelversorgung.

Für Versicherte bedeutet diese Änderung höhere Eigenanteile. Je nach Art und Umfang des Zahnersatzes können dadurch zusätzliche Kosten von mehreren hundert Euro entstehen. Besonders bei umfangreichen Behandlungen wie mehreren Kronen, Brücken oder Prothesen macht sich die Kürzung der Festzuschüsse deutlich bemerkbar. Deshalb gewinnt ein regelmäßig geführtes Bonusheft künftig noch stärker an Bedeutung, da es den Eigenanteil weiterhin spürbar senken kann.

Erhöhung der gesetzlichen Zuzahlungen bei Medikamenten, Hilfsmitteln & Behandlungen

Zuzahlungen sind festgelegte Eigenbeteiligungen, die gesetzlich Krankenversicherte für bestimmte medizinische Leistungen selbst bezahlen müssen.

Die Krankenkasse übernimmt dabei den größten Teil der Kosten, während Versicherte einen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil selbst tragen.

Die gesetzlichen Zuzahlungen werden im Rahmen der Gesundheitsreform um 50 % erhöht:

BereichBisherNeu
Gesetzliche Zuzahlungen+ 50 %
Mindestzuzahlung für Medikamente5,00 €7,50 €
Maximalzuzahlung für Medikamente10,00 €15,00 €
Monatliche Zuzahlungsobergrenze für bestimmte Verbrauchshilfsmittel10,00 €15,00 €

Beispiel: Kostet ein verschreibungspflichtiges Medikament 75 €, lag die Zuzahlung bisher bei 7,50 € (10 % des Preises). Nach der Erhöhung wären 11,25 € zu zahlen. Dadurch summieren sich die Mehrkosten insbesondere für Menschen mit chronischen Erkrankungen, die regelmäßig Medikamente oder Hilfsmittel benötigen.

Die Erhöhung der gesetzlichen Zuzahlungen betrifft beispielsweise die folgenden Bereiche:

  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • Krankenhausaufenthalte
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Fahrkosten
  • Vorsorge- und Reha-Maßnahmen

Von Zuzahlungen ausgenommen sind grundsätzlich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (mit wenigen Ausnahmen, z. B. bei bestimmten Fahrkosten). Auch einige Vorsorgeleistungen und Schutzimpfungen sind zuzahlungsfrei.

Damit Versicherte trotz steigender Zuzahlungen nicht übermäßig belastet werden, gilt weiterhin eine Belastungsgrenze:

RegelungGrenze
Belastungsgrenze für Versicherte2 % des Haushalts-Bruttoeinkommens
Belastungsgrenze für schwerwiegend chronisch Kranke1 % des Haushalts-Bruttoeinkommens

Sie beträgt 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens des Haushalts, für schwerwiegend chronisch kranke Menschen 1 %. Werden diese Grenzen innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragt werden. Dafür sollten alle Zuzahlungsbelege sorgfältig gesammelt werden.

Teilkrankschreibung kommt („Teil-AU“)

Ab 1. Januar 2028 soll in Deutschland die sogenannte Teilkrankschreibung (Teil-Arbeitsunfähigkeit, Teil-AU) eingeführt werden.

Sie ermöglicht es Beschäftigten, trotz einer längeren Erkrankung teilweise weiterzuarbeiten, sofern dies aus medizinischer Sicht möglich ist. Ziel der Regelung ist es, den Kontakt zum Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten, die Rückkehr in den Beruf zu erleichtern und längere vollständige Arbeitsausfälle zu vermeiden. Das Modell orientiert sich an Erfahrungen aus skandinavischen Ländern und soll insbesondere Menschen mit länger andauernden Erkrankungen unterstützen.

Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als vier Wochen andauert und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine teilweise Arbeitsfähigkeit feststellt. Die Inanspruchnahme der Teil-AU ist freiwillig und setzt außerdem die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Beschäftigte haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitsplatz speziell angepasst wird. Während der Teilkrankschreibung erhalten sie anteilig Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeitszeit sowie anteilig Krankengeld für den krankheitsbedingten Ausfall. Lehnt der Arbeitgeber die Teilkrankschreibung ab, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung und anschließendem Krankengeld.

Mögliche Stufen der Teilkrankschreibung:

  • 25 % Arbeitsunfähigkeit → 75 % Arbeitsleistung
  • 50 % Arbeitsunfähigkeit → 50 % Arbeitsleistung
  • 75 % Arbeitsunfähigkeit → 25 % Arbeitsleistung

Hinweis: Die Teilkrankschreibung unterscheidet sich von der bereits bestehenden stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell). Während die Wiedereingliederung erst nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit beginnt und der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig gilt, ermöglicht die Teil-AU bereits während einer längeren Erkrankung eine teilweise Rückkehr an den Arbeitsplatz mit einer Kombination aus Arbeitsentgelt und Krankengeld.

Anpassung beim Krankengeld

Für die meisten Versicherten ändert sich hinsichtlich des Krankengeldes zunächst nichts:

  • Krankengeld beträgt weiterhin 70 % des Bruttoeinkommens (zusätzlich gilt wie bisher die Begrenzung auf höchstens 90 % des Nettoeinkommens).
  • Es kann weiterhin bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit bezogen werden.

Wenn jedoch das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Krankengeldbezugs endet, verringert sich das Krankengeld auf folgende Werte:

  • 60 % des Nettoeinkommens für Versicherte ohne Kinder
  • 67 % des Nettoeinkommens für Versicherte mit Kindern

Beispiel: Angenommen, dein monatliches Nettoeinkommen beträgt 3.500 €:

  • Ohne Kinder: 60 % = 2.100 € Krankengeld.
  • Mit Kindern: 67 % = 2.345 € Krankengeld.

Das ist insbesondere für Menschen relevant, deren Arbeitsvertrag während einer längeren Krankheit ausläuft oder die während des Krankengeldbezugs ihren Arbeitsplatz verlieren.

Außerdem soll eine weitere Gruppe betroffen sein: Menschen, die eine Teilrente beziehen und daneben noch arbeiten, sollen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, obwohl sie weiterhin gesetzlich krankenversichert sind und Beiträge zahlen.

Einschränkungen beim Hautkrebs-Screening

Das Hautkrebs-Screening dient der frühzeitigen Erkennung von Hautkrebs und soll insbesondere bösartige Hautveränderungen bereits in einem frühen Stadium aufdecken. Bislang haben gesetzlich Krankenversicherte ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre Anspruch auf eine kostenfreie Untersuchung – unabhängig davon, ob ein erhöhtes Erkrankungsrisiko besteht.

Mit der Gesundheitsreform wird dieser Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2027 eingeschränkt.

Die Kosten für das Hautkrebs-Screening sollen künftig nur noch übernommen werden, wenn ein nachgewiesenes erhöhtes Risiko für Hautkrebs vorliegt. Dazu zählen beispielsweise Personen mit einer familiären Vorbelastung, einer früheren Hautkrebserkrankung, einer auffälligen Anzahl an Muttermalen oder einer langjährigen starken UV-Belastung.

Für Versicherte ohne entsprechendes Risikoprofil entfällt der bisherige allgemeine Anspruch auf die Vorsorgeuntersuchung als Kassenleistung. Wer die Untersuchung weiterhin regelmäßig durchführen lassen möchte, muss die Kosten gegebenenfalls selbst übernehmen oder prüfen, ob die eigene Krankenkasse das Hautkrebs-Screening freiwillig als Satzungsleistung erstattet.

Nach Angaben der Bundesregierung soll die Änderung dazu beitragen, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung stärker auf Leistungen mit einem nachgewiesenen medizinischen Nutzen zu konzentrieren. Kritiker sehen hingegen die Gefahr, dass Hautkrebs bei manchen Betroffenen später erkannt wird und dadurch die Behandlung erschwert werden könnte.

Zuckersteuer wird eingeführt

Dieser Punkt hat zwar keine direkte Auswirkung auf GKV-Versicherte, ist jedoch trotzdem ein erwähnenswerter Teil der Gesundheitsreform: Ab 2027 soll auf zuckerhaltige Getränke eine zusätzliche Abgabe erhoben werden.

Zu den betroffenen Getränken gehören typischerweise:

  • Cola
  • Limonaden
  • Energydrinks
  • Eistee mit Zucker
  • Fruchtsaftgetränke mit Zuckerzusatz

Nicht oder kaum betroffen sind:

  • Wasser
  • Mineralwasser
  • ungesüßter Tee
  • schwarzer Kaffee ohne Zucker

Die Regierung verfolgt damit zwei Ziele:

  1. Den Zuckerkonsum senken, um Krankheiten wie Typ-2-Diabetes und Übergewicht vorzubeugen.
  2. Hersteller motivieren, den Zuckergehalt ihrer Getränke zu reduzieren. In Ländern wie Großbritannien haben viele Hersteller ihre Rezepturen angepasst, um die Steuer ganz oder teilweise zu vermeiden.

Wie stark die Preise steigen, hängt davon ab,

  • wie hoch die Steuer letztlich ausfällt,
  • und ob der Hersteller die Mehrkosten an die Kunden weitergibt oder den Zuckergehalt senkt.

Keine Erstattung mehr bei Homöopathie & Cannabis

Neben finanziellen Änderungen sieht die Reform auch Anpassungen bei einzelnen medizinischen Leistungen vor. Betroffen sind insbesondere die Versorgung mit medizinischem Cannabis und die Erstattung homöopathischer Behandlungen.

1) Neue Regeln für medizinisches Cannabis

Künftig soll zunächst ein sechsmonatiger Behandlungsversuch mit einem zugelassenen Cannabis-Arzneimittel erfolgen. Erst wenn diese Therapie nicht ausreichend wirksam ist oder besondere medizinische Gründe vorliegen, können andere Cannabis-Produkte (beispielsweise Cannabisblüten) unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden.

Ziel der Neuregelung ist es, zunächst wissenschaftlich geprüfte und zugelassene Arzneimittel einzusetzen. Andere Cannabis-Produkte sollen nur dann auf Kosten der Krankenkassen verordnet werden, wenn sie medizinisch erforderlich sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2) Homöopathie wird keine Kassenleistung mehr

Homöopathische und anthroposophische Behandlungen werden künftig nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Wer diese Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen möchte, muss die Kosten grundsätzlich selbst tragen.

Die offizielle Begründung: „Die Ausgaben müssen für Versicherte einen nachweisbaren Nutzen haben.“

Die Bundesregierung begründet die Änderung damit, dass für Homöopathie und anthroposophische Behandlungen kein ausreichender Wirksamkeitsnachweis vorliegt. Beitragsgelder sollen deshalb künftig ausschließlich für medizinisch belegte Therapien eingesetzt werden.

Wechsel in die private Krankenversicherung wird immer attraktiver

Die zahlreichen Änderungen im Rahmen der Gesundheitsreform zeigen deutlich, vor welchen finanziellen Herausforderungen die gesetzliche Krankenversicherung steht.

Höhere Beiträge, zusätzliche Belastungen für Familien, steigende Zuzahlungen und Leistungseinschränkungen führen dazu, dass viele Versicherte ihre bisherige Absicherung zunehmend hinterfragen.

Für Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie für Selbständige, Freiberufler und Beamte kann deshalb ein Wechsel in die private Krankenversicherung eine interessante Alternative sein. Während die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich festgelegt sind und jederzeit durch politische Entscheidungen angepasst oder gekürzt werden können, basiert die private Krankenversicherung auf einem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Einmal vereinbarte Leistungen können vom Versicherer nicht einseitig reduziert werden.

Hinzu kommt, dass viele private Krankenversicherungstarife bereits heute Leistungen bieten, die weit über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise die Behandlung durch den Chefarzt, die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, eine umfassendere Erstattung für Zahnersatz, kürzere Wartezeiten auf Facharzttermine sowie der Zugang zu modernen Diagnose- und Behandlungsmethoden.

Auch finanziell kann die private Krankenversicherung je nach persönlicher Situation deutliche Vorteile bieten. Gerade junge, gesunde Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze oder Selbständige können häufig einen leistungsstarken Versicherungsschutz zu einem attraktiven Beitrag erhalten. Gleichzeitig wird der Beitrag nicht durch zukünftige Leistungskürzungen oder neue Zuschläge innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflusst, sondern richtet sich nach den vertraglichen Bedingungen des jeweiligen Tarifs und den allgemeinen Beitragsanpassungen der PKV.

Ob ein Wechsel tatsächlich sinnvoll ist, hängt jedoch immer von den persönlichen Lebensumständen ab. Alter, Gesundheitszustand, Familienplanung, Einkommen und die individuellen Leistungswünsche spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Als spezialisierte PKV-Makler unterstützen wir dich gerne

Die Entscheidung zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gehört zu den wichtigsten finanziellen Entscheidungen überhaupt und sollte gut überlegt sein. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung bietet viele Chancen, ist aber nicht für jeden die richtige Lösung. Deshalb ist eine individuelle und unabhängige Beratung besonders wichtig.

Als auf die private Krankenversicherung spezialisierte Versicherungsmakler unterstützen wir dich dabei, herauszufinden, ob ein Wechsel für dich sinnvoll ist.

Gemeinsam prüfen wir, ob du die Voraussetzungen erfüllst, vergleichen die Leistungen und Beiträge verschiedener Versicherer und zeigen dir transparent die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Tarife.

Dabei stehen deine persönlichen Wünsche und deine langfristige Absicherung im Mittelpunkt. Unser Ziel ist eine Krankenversicherung, die auch in vielen Jahren noch zu deinem Leben passt. Von der ersten unverbindlichen Beratung über den Tarifvergleich bis hin zur Antragstellung und darüber hinaus begleiten wir dich zuverlässig und persönlich.

Du möchtest wissen, ob sich ein Wechsel in die private Krankenversicherung für dich lohnt? Dann melde dich gerne bei uns. In einer kostenlosen und unverbindlichen Beratung beantworten wir deine Fragen, vergleichen passende Tarife und finden gemeinsam die Lösung, die am besten zu dir passt.

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