Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ergibt sich nicht nur eine Mitteilungspflicht über potenzielle Vorerkrankungen durch die Beantwortung schriftlicher Gesundheitsfragen. Auch während der Vertragslaufzeit können Änderungen eintreten, die Sie Ihrem Versicherer vertraglich verpflichtet mitteilen müssen. Wir zeigen Ihnen, wann und wie diese Pflichten zu erfüllen sind.
Keine Mitteilungspflicht in der BU versäumen
Welche Änderungen für den abgeschlossenen BU-Tarif relevant sind, wird individuell durch den jeweiligen Vertragstext festgelegt. Da immer ein ausgeübter Beruf für den Versicherungsschutz festgehalten wird, ist eine Neuanstellung dem Versicherer unbedingt mitzuteilen. Dies musst nicht zwingend zu einer neuen Tarifierung führen, selbst wenn in einer grundlegend anderen Branche gearbeitet wird.
Auch das neuerliche Betreiben von Risikosportarten ist dem Versicherer mitzuteilen. Dies wird die Jahresprämie zwar erhöhen, alleine hierdurch haben Sie nach einem Sportunfall jedoch die Sicherheit auf Zahlung der vereinbarten Leistungen. Gleiches gilt für das Eintreten einer Arbeitslosigkeit und die Neuaufnahme einer Anstellung – unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer. Blättern Sie unbedingt in Ihrem bestehenden BU-Vertrag nach, in welchen Bereichen die Anzeigepflicht von Änderungen besteht und kommen Sie dieser stets nach!