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Privatpraxis als Kassenpatient? Kosten & Abrechnung für Selbstzahler beim Arztbesuch

    Stethoskop Medikamente unsplash

    Als “Kassenpatienten” werden umgangssprachlich die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezeichnet – das sind in Deutschland fast 90 % der Bevölkerung.

    Im Regelfall lassen sich gesetzlich Krankenversicherte von sog. “Vertragsärzten” bzw. “Kassenärzten” behandeln und die Rechnungen werden von der Krankenkasse automatisch übernommen.

    Aber wie sieht das aus, wenn man als Kassenpatient zum Privatarzt möchte?

    Auch als GKV-Versicherter ist es möglich, zu Privatärzten in Behandlung zu gehen!

    Denn Privatpraxis bedeutet lediglich “keine Kassenabrechnung” – die Abrechnung kann also nicht über die gesetzliche Krankenkasse erfolgen und jemand anderes muss für die Kosten aufkommen.

    Wie das funktioniert und worauf Sie achten sollten, klären wir in diesem Artikel.

    Dazu beantworten wir folgende Fragen:

    • Können gesetzlich Versicherte in eine Privatpraxis?
    • Wie funktioniert die Abrechnung? Wer bezahlt die Rechnung?
    • Werden Kosten von der Krankenkasse erstattet?
    • Welche Kosten fallen an, wenn Sie als Kassenpatient eine Privatpraxis aufsuchen?

    Vorsicht bei “Selbstversuchen”: Wir stellen auf unserer Website ausführliche Informationen bereit, um unsere Kunden bestmöglich aufzuklären. Lassen Sie sich davon bitte nicht dazu verführen, Ihre Versicherungsthemen ohne Rücksprache mit einem Experten zu regeln. Unsere jahrelangen Erfahrungen haben uns gelehrt: Es kommt oft auf Kleinigkeiten an.
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    Was ist eine Privatpraxis? Was ist ein Privatarzt?

    Privatärzte sind keine sogenannten “Vertragsärzte” (Kassenärzte): Das bedeutet, dass sie keine Zulassung haben, um gesetzlich versicherte Patienten über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Jeder Privatarzt ist zwar ein approbierter Arzt mit akademischem Studium, er hat jedoch keine Vereinbarung mit gesetzlichen Krankenkassen.

    Das kann mehrere Gründe haben und hat nichts mit der Qualifikation zu tun: Zum Beispiel ist aktuell kein freier Arztsitz verfügbar oder der Arzt möchte sich nicht an die Beschränkungen der gesetzlichen Krankenversicherung halten.

    Wenn Sie als gesetzlich Versicherter zu einem Privatarzt bzw. in eine Privatpraxis gehen, übernimmt die Krankenkasse keine Kosten und Sie müssen selbst für die Kosten aufkommen.

    Um zu einem Privatarzt zu gehen, gibt es daher zwei Möglichkeiten:

    • Sie sind privatversichert und lassen sich die Kosten von Ihrer (privaten) Versicherung erstatten.
    • Sie sind gesetzlich versichert und bezahlen die Behandlung selbst.

    Wenn Sie also als GKV-Versicherter in eine Privatpraxis gehen, treten Sie als sogenannter “Selbstzahler” auf.

    Die anfallenden Kosten zeigen wir Ihnen im Rahmen dieses Artikels noch detailliert auf. Bei einer einfachen Praxissprechstunde können Sie jedoch mit etwa 25 € bis 50 € an Kosten rechnen.

    Recht auf freie Entscheidung: Kassenarzt vs. Privatarzt

    Dieses Recht, als Kassenpatient zum Privatarzt zu gehen, ist gesetzlich verankert.

    GKV-Modernisierungsgesetz: Seit dem 01.01.2004 – mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) – haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (“Kassenpatienten”) die Möglichkeit, bei ihrem Arzt eine Privatbezahlung zu wählen. Genauso können Kassenpatienten einen Privatarzt bzw. eine Privatpraxis aufsuchen.

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    Was ist der Unterschied zwischen Selbstzahler und Privatpatient?

    Ein Privatpatient erhält von seinem Arzt eine Rechnung über die erbrachte Leistung und muss sie begleichen. Der Privatpatient kann sich diesen Betrag jedoch von der privaten Krankenversicherung erstatten lassen. Letzten Endes bezahlt der Privatpatient die Leistung also nicht selbst.

    Ein Selbstzahler dagegen erhält zwar ebenfalls eine Rechnung, die er zu begleichen hat. Der Selbstzahler kann sich diesen Betrag jedoch nicht von der Krankenkasse erstatten lassen.

    Aus Sicht des Arztes treten aber sowohl Privatpatienten als auch Selbstzahler in ähnlicher Weise auf, da sie beide eine Rechnung erhalten und diese zu begleichen haben.

    Ist eine Privatpraxis nur für Privatpatienten?

    Diese Frage dürfte sich durch die vorherigen Ausführungen geklärt haben.

    Eine Privatpraxis ist nicht nur für Privatpatienten zugänglich. Auch gesetzlich Versicherte können sich in einer Privatpraxis behandeln lassen, wenn sie die anfallenden Kosten aus eigener Tasche begleichen.

    Das lässt sich auch daran erkennen, dass Privatpraxen sich häufig “Privatpatienten- und Selbstzahlerpraxis” nennen – wer die Rechnungen aus eigener Tasche bezahlen möchte, kann sich also auch als gesetzlich Versicherter in einer Privatpraxis von einem Privatarzt behandeln lassen.

    Als Kassenpatient in einer Privatpraxis behandelt zu werden, ist daher durchaus denkbar.

    Kostenübernahme: Wird ein Privatarzt durch die gesetzliche Krankenkasse erstattet?

    Übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung Kosten, wenn ich als Kassenpatient zum Privatarzt gehe? Oder gibt es zumindest eine anteilige Kostenübernahme?

    Nein, es gibt keine Kostenerstattung, es werden keine Kosten übernommen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt dabei auch keinen Anteil an den Kosten.

    Es ist also nicht möglich, als Kassenpatient in eine reine Privatpraxis zu gehen und sich die Kosten erstatten zu lassen.

    Wer dagegen bei einem zugelassenen Kassenarzt wie ein Privatpatient behandelt werden möchte, der kann dies durchaus erwirken.

    Das lässt sich damit erwirken, dass man bei der gesetzlichen Krankenversicherungsgesellschaft die sogenannte “Kostenerstattung” beantragt.

    Dadurch erfolgt die Abrechnung nicht direkt über die Krankenversicherung, sondern man tritt vor dem Arzt als Selbstzahler auf und kann sich die Gebühren dann (anteilig) erstatten lassen.

    Im Folgenden ein Ausschnitt der AOK zur Kostenerstattung.

    Aussage AOK zur Kostenerstattung:

    “Versicherte können anstelle der gewohnten Abrechnung von medizinischen Leistungen über ihre AOK-Versichertenkarte die Kostenerstattung wählen. Der behandelnde Arzt oder andere Leistungserbringer stellen Ihnen dann – wie bei Privatpatienten – Rechnungen aus. Sie können Privatsprechstunden wahrnehmen. Im Vergleich zur Abrechnung per Versichertenkarte ergeben sich bei der Kostenerstattung organisatorische und finanzielle Nachteile. Die Entscheidung will daher gut überlegt sein.

    […]

    “Sie schließen mit dem Arzt oder dem Krankenhaus einen privaten Behandlungsvertrag und erhalten nach der Behandlung oder am Ende eines Quartals eine Rechnung, die Sie selbst zahlen müssen. Die AOK erstattet die Kassensätze abzüglich der üblichen gesetzlichen Zuzahlung und eines Abschlags für Verwaltungskosten.

    […]

    Vorteil der Kostenerstattung: Sie werden beim Arzt wie ein Privatpatient behandelt. Sie können private Sprechstunden vereinbaren. Dem stehen finanzielle Risiken und Mehrkosten für Sie gegenüber. Die AOK darf maximal die Kosten erstatten, die bei einer Behandlung über die AOK-Versichertenkarte entstanden wären. Wenn Sie die Kostenerstattung gewählt haben, können Leistungserbringer im Rahmen der privatärztlichen Behandlung höhere Sätze in Rechnung stellen. Die Differenz müssen Sie selbst tragen. Die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen sind außerdem weiterhin zu leisten. Weitere Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist, dass der Arzt eine Kassenzulassung hat.”

    Quelle: AOK

    … wer also nicht in eine reine Privatpraxis möchte, sondern sich von einem Kassenarzt wie ein Privatpatient behandeln lassen möchte, der kann das über die sogenannte Kostenerstattung tun.

    Kosten für den Arztbesuch: Wie viel kostet eine Behandlung beim Arzt?

    Die Kosten für die Behandlung durch einen Privatarzt werden – wie oben beschrieben – grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn es sich um einen Notfall handelte. Dann ist es möglich, dass die gesetzliche Krankenkasse bezahlt.

    Die Abrechnung in einer Privatpraxis erfolgt nach folgenden Gebührenordnungen:

    • GOÄ: Gebührenordnung für Ärzte
    • GOZ: Gebührenordnung für Zahnärzte

    In diesen Gebührenordnungen sind Kosten aufgeführt, die mit den entsprechenden Sätzen (z.B. Regelhöchstsatz) multipliziert werden.

    Die höchsten ansetzbaren Sätze wie folgt:

    • 2,3-facher Regelhöchstsatz bei Arztgespräch, Untersuchung oder Behandlung.
    • 3,5-facher Höchstsatz bei Arztgespräch, Untersuchung oder Behandlung (ausgedehnt oder aufwendig).
    • 1,8-facher Satz für technische Untersuchungen (Röntgen) oder Leistungen wie Krankengymnastik.
    • 1,15-facher Satz für Laboruntersuchungen.

    Wenn in der Gebührenordnung zum Beispiel eine normale, körperliche Untersuchung mit 10 € angegeben ist, dann wird diese mit dem Regelhöchstsatz von 2,3 multipliziert: Es entstehen also 23 € Arztkosten, die der Arzt in Rechnung stellen kann.

    Wenn die Behandlung große Besonderheiten hatte oder besonders ausführlich war, kann bis auf den 3,5-fachen Satz (sog. “Höchstsatz”) angepasst werden.

    Beispiele für Arztkosten aus der Praxis:

    • Beratung (persönlich oder telefonisch): 10 €
    • Ermittlung Ganzkörperstatus: 35 €
    • Visite im Krankenhaus: 10 €
    • Blutentnahme: 5 €
    • Krebsvorsorgeuntersuchung Frau: 40 €
    • Krebsvorsorgeuntersuchung Mann: 40 €
    • Verband: 10 €
    • Schutzimpfung: 10 €
    • Computertomographie (CT): 300 €
    • Magnetresonanztomographie (MRT): 500 €

    Lesebeispiel: Wer eine Krebsvorsorgeuntersuchung durchführen lässt, muss mit etwa 40 € rechnen.

    Diese praktischen Beispiele sind aus echten Abrechnungen sowie Berechnungen aus der Gebührenordnung entnommen.

    Im Folgenden zeigen wir Ihnen Ausschnitte aus der Gebührenordnung und die jeweils zu begleichenden Kosten nach Anwendung der entsprechenden Sätze.

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    Auszug 1: Kosten für “Allgemeine Beratungen und Untersuchungen”

    Die im Folgenden aufgeführten Kosten-Beispiele können nur einen ungefähren Anhaltspunkt für die Höhe der anfallenden Kosten geben.

    Die Abrechnungen im Einzelnen sind sehr komplex, da weitere Auslagen, ergänzende Behandlungen und Nebenleistungen berechnet werden können. Auch etwaige Minderungen durch eine stationäre Behandlung müssen in manchen Fällen berücksichtigt werden.

    Die individuellen Kosten können Sie im Voraus nur beim Arzt direkt erfragen, wie wir im abschließenden Abschnitt dieses Beitrags noch erläutern werden.

    Auszug aus Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit eigener Berechnung nach dem Regelhöchstsatz mit Faktor 2,3:

    NummerLeistungPunktzahlGebühr in EURGebühr mit 2,3-fachem Satz
    1Beratung – auch mittels Fernsprecher804,5610,49
    2Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen301,713,93
    3Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –1508,5519,67
    4Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken –22012,5428,84
    5Symptombezogene Untersuchung804,5610,49
    6Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, …1005,7013,11
    7Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –1609,1220,98
    8Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation26014,8234,09
    11Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata603,427,87
    15Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken30017,139,33
    Quelle der Tabelle: Gebührenordnung für Ärzte (GOA)

    Auszug 2: Kosten für “Anlegen von Verbänden”

    Auszug aus Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit eigener Berechnung nach dem Regelhöchstsatz mit Faktor 2,3.

    NummerLeistungPunktzahlGebühr in EURGebühr mit 2,3-fachem Satz
    200Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher –452,575,90
    201Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband – ausgenommen Nabelverband –653,718,52
    204Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, …955,4212,45
    206Tape-Verband eines kleinen Gelenks703,999,18
    207Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband1005,7013,11
    208Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband301,713,93
    209Großflächiges Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung1508,5519,67
    Quelle der Tabelle: Gebührenordnung für Ärzte (GOA)

    Empfehlung: Vorher abklären, welche Kosten anfallen und wie hoch das Kostenrisiko sein kann

    Wenn Sie als Selbstzahler auftreten möchten, empfehlen wir Ihnen, vorab die möglichen Kosten beim Arzt zu erfragen.

    Das muss bei kleinen Behandlungen keine Auskunft im Sinne eines “Kostenvoranschlags” sein. Bei größeren Behandlungen dagegen kann dies unumgänglich sein.

    Je genauer der Behandlungsumfang und die potenziellen Kosten dargelegt werden, desto besser für Sie.

    Am hilfreichsten ist es natürlich, wenn Ihr Arzt Ihnen ganz konkret antworten kann wie “Ein Ultraschall kostet 80 €”.

    Dann wissen Sie genau, woran Sie sind!

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