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Welchen gesetzlichen Hintergrund hat die BU-Infektionsklausel?

14/4/2016

 
BUV Infektionsklausel
Der Leistungsfall einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) tritt im Regelfall ein, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit oder Unfall seiner Berufstätigkeit für sechs Monate oder mehr nicht nachgehen kann. Viele zeitgemäße Verträge von Versicherern haben in ihren Vertragstext jedoch weitere Situationen für den Leistungsfall aufgenommen, der Aus- bruch von Infektionen gehört zu den wichtigsten Spezial- fällen.

Die Auswirkungen der Infektionsklausel auf die BUV
Gemäß § 31 des Gesetzes zum Infektionsschutz kann die zuständige Behörde zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Kranken und Ansteckungsverdächtigen zum Schutz der Allgemeinheit die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise untersagen. Betroffen sind vor allem Arbeitsbereiche, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko
besteht, wie z. B. Ärzte, Pflegepersonal, Beschäftigte in Kindergärten oder in der Gastronomie. Für Personen der betroffenen Berufsgruppen heißt dies schlimmstenfalls, erhebliche Einkommenseinbußen zu akzeptieren oder sich eine neue Arbeitsstelle suchen zu müssen.

Mit der entsprechenden Klausel in einem BU-Vertrag tritt durch die behördliche Anordnung des Berufsverbots der Leistungsfall wie bei einer individuell festgestellten Berufsunfähigkeit ein. Versicherte oder Interessenten an einem BU-Schutz sollten explizit auf den Wortlaut achten, da sich nicht alle Versicherungen gleich verhalten, wenn die Behörden die Ausübung des Berufes untersagen. Branchenüblich sind Einschränkungen in bestimmten Berufsfeldern, z. B. der Zahn- und Humanmedizin.

Durch einen Expertenrat zum richtigen BU-Tarif finden
Da der Leistungsfall bei Infektionen nur eine von vielen Sonderklauseln darstellt, ist ein Tarifvergleich und eine Beratung durch Experten vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung anzuraten. Unabhängige Versicherungsmakler der Vumak GmbH stehen Ihnen hierfür gerne zur Seite und helfen dabei, individuell geeignete Tarife ohne ungewollte Einschränkungen zu finden. Nehmen auch Sie einen unverbindlichen Beratungstermin in Anspruch, beispielsweise ganz bequem online!

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